| Der GAV 2000 ist vom Verlegerverband Schweizer Presse auf Juli 2004 gekündigt worden. Seine Bestimmungen bleiben aber über diesen Zeitpunkt hinaus gültig für alle Arbeitsverträge für die vom Arbeitgeber keine Änderungskündigung erfolgt. Für jene Medien («Zürichsee-Zeitung», «Zürcher Unterländer», «Sarganser Länder», «Bote der Urschweiz», «Thurgauer Tagblatt», «Volksstimme Sissach», «Südostschweiz» sowie weitere kleinere Blätter), die nach Unterzeichnung des GAVs aus dem Arbeitgeberverband Schweizer Presse ausgetreten sind, gilt der GAV nach wie vor. Zu diesem Schluss kommt ein Bundesgerichtsentscheid. Begründung: Die Verlage waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Mitglieder beim Verband der Schweizer Presse, womit ein nachträglicher Austritt kein Freibrief ist für die Nichterfüllung einst eigegangener Verpflichtungen.
Details siehe unter www.impressum.ch/impressum/de/Geld-und-GAV/Vertrag-GAV.html
Weiterhin gilt: Impressum und comedia bekräftigen ihr Verhandlungsangebot - Aufruf an alle Verleger «guten Willens» | |
